Cannabissetzlinge als Straftat? BGH-Urteil verschärft Handeltreiben nach KCanG
Der konkrete Fall vor dem Landgericht Kleve
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte insgesamt 899 Cannabissetzlinge in Empfang genommen. Sein Ziel war es, diese Pflanzen in einer bereits professionell eingerichteten Plantage aufzuziehen. Das daraus gewonnene Marihuana sollte im Anschluss gewinnbringend verkauft werden.
Während das Landgericht Kleve den Angeklagten bereits wegen Handeltreibens nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verurteilt hatte, musste der BGH den Fall aufgrund der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung neu bewerten. Das Ergebnis blieb jedoch hart: Der BGH schwenkte auf die Strafvorschriften des KCanG um, hielt aber an der Wertung fest, dass es sich um ein vollendetes Handeltreiben in einem besonders schweren Fall handelt.
Die juristische Neuerung: § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG
Der entscheidende Punkt der Entscheidung liegt in der Definition des Handeltreibens. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG identisch mit der langjährigen Rechtsprechung zum BtMG auszulegen ist. Demnach stellt jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit ein Handeltreiben dar.
Das Gericht räumte mit einem weit verbreiteten Irrtum auf: Viele Verteidigungsstrategien zielten darauf ab, die Entgegennahme von Setzlingen lediglich als straflose Vorbereitungshandlung oder als einfachen Besitz einzustufen. Der BGH widersprach dem deutlich:
- Konkretisierung: Durch die Inbesitznahme einer bestimmten Anzahl von Setzlingen ist die Art und Menge der erwarteten Droge bereits hinreichend konkretisiert.
- Keine Begrenzungsfunktion: Der Tatbestand des bloßen „Anbaus“ schützt den Täter nicht vor der härteren Strafe des Handeltreibens. Wer mit Verkaufsabsicht anbaut, handelt ab dem ersten logistischen Schritt.
Die „Gedankenwelt“ des Beschuldigten als Beweisfalle
Diese Entscheidung zeigt eindrücklich, wie entscheidend die Tataufklärung hinsichtlich der Motivation ist. Wäre der Verfolgungsbehörde unbekannt geblieben, was mit den Setzlingen geschehen soll, hätte man lediglich von einem (oft geringer bestraften) Besitz ausgehen können.
Allein die festgestellte Absicht, die Setzlinge in eine Plantage einzubringen und den Ertrag später zu verkaufen, führt zur Annahme des Handeltreibens. Hier wird deutlich, dass bereits Umstände in der Gedankenwelt des Beschuldigten den Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit (bei Verstößen gegen die 3-Pflanzen-Regel) und einem schweren Verbrechenstatbestand ausmachen können.
Expertentipp
Die Entkriminalisierung ist keine Freikarte für unvorsichtiges Handeln. Der weit gefasste Tatbestand des Handeltreibens greift bereits bei der „einfachen Absicht“ des Einpflanzens und Aufziehens, sofern ein späterer Umsatz geplant ist. Die Ermittlungsbehörden nutzen den weit gefassten Begriff des Handeltreibens konsequent aus. Gerade beim Bezug von Setzlingen oder Stecklingen im Grenzbereich zum gewerblichen Anbau drohen empfindliche Freiheitsstrafen, da oft eine „nicht geringe Menge“ (THC-Gehalt) unterstellt wird, sobald die Pflanzen ihre Blütephase erreichen könnten.
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