Die strafrechtliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers / Managerhaftung
Die drei größten Strafbarkeitsfallen im Unternehmensalltag
Die Mehrheit der Strafverfahren gegen Geschäftsführer betrifft keine klassischen „Bösewichte“, die absichtlich Geld unterschlagen. Die meisten tappen schlicht aus Unwissenheit, Überforderung oder in wirtschaftlichen Krisenzeiten in die Haftungsfalle. Wenn die Liquidität eng wird, steigen die Risiken für eine strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers drastisch an. Die Besonderheit beim sog. "White-Collar-Crime", also "Weiße Kragen Kriminalität" (angelehnt an die Hemden von Geschäftsführern), ist, dass bei vergleichsweise kleinen Delikten ein großer Schaden entsteht. Damit ist gemeint, dass einem kleinen Kreis von Tätern bspw. der Vorwurf der "Hinterziehung" einer enormen Summe gemacht wird und zahlreiche Geschädigte vorhanden sein können. Dies ist die typische Deliktsstruktur solcher Taten.
1. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Das ist die Geschäftsführer-Strafbarkeit. Wenn die Liquidität der GmbH knapp wird, fangen viele Geschäftsführer an zu „jonglieren“. Es werden zuerst die Lieferanten bezahlt, die am lautesten schreien, während die Krankenkassenbeiträge für die Mitarbeiter aufgeschoben werden.
Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind für den Geschäftsführer jedoch gesetzlich vorgeschriebene Beträge. Sie müssen immer und vor allen anderen Gläubigern bezahlt werden. Wer das nicht tut, macht sich strafbar; selbst dann, wenn das Geld für die Nettogehälter der Mitarbeiter gar nicht mehr gereicht hat.
2. Die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
Ein Unternehmen gerät selten von heute auf morgen unrettbar in die Krise, meist ist es ein schleichender Prozess. Sobald die GmbH zahlungsunfähig (die fälligen Verbindlichkeiten können nicht mehr bedient werden) oder überschuldet ist, ist man mit einem Bein schon in der Insolvenzverschleppung.
Der Geschäftsführer muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (bei Überschuldung) einen Insolvenzantrag stellen. Wer diese Frist verstreichen lässt, um das Ruder doch noch irgendwie allein herumzureißen, riskierte eine empfindliche Strafe wegen Insolvenzverschleppung.
3. Steuerhinterziehung (§ 370 AO) durch verspätete Abgaben
Im Steuerrecht kennt das Finanzamt kein Pardon. Wer Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen unrichtig, unvollständig oder schlicht zu spät einreicht, steht ganz schnell unter dem Verdacht der Steuerhinterziehung. Auch hier gilt: Die wirtschaftliche Schieflage der GmbH entschuldigt die verspätete oder unterlassene Meldung beim Finanzamt rechtlich nicht.
Übersicht etwaiger Delikte:
- § 266a StGB (Sozialversicherungsbeiträge): Nichtzahlung der Krankenkassenbeiträge in der Krise
- Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe (in schweren Fällen bis zu 10 Jahre)
- § 15a InsO (Insolvenzverschleppung): Verpassen der 3- bzw. 6-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
- Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- § 370 AO (Steuerhinterziehung): Verspätete oder falsche Abgabe von Steuererklärungen / Voranmeldungen
- Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe (in schweren Fällen bis zu 10 Jahre)
- § 266 StGB (Untreue): Unangemessene Gehaltserhöhungen an sich selbst, riskante Geschäfte ohne Absicherung
- Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe
Ihr Schutzschild: 5 konkrete Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer
Um im Durcheinander der wirtschaftsstrafrechtlichen Risiken die Oberhand zu behalten und die eigene Existenz zu schützen, sollten Sie ab sofort folgende fünf Regeln im Unternehmen verankern:
1. Ein effektives Compliance-Management-System (CMS) etablieren
Compliance klingt nach Großkonzern, ist aber für kleine und mittelständische GmbHs überlebenswichtig. Schaffen Sie klare, schriftliche Prozesse für Fristen. Wer ist wann für die Steuererklärung zuständig? Wer überwacht die Zahlungen an die Sozialversicherungen? Ein dokumentiertes CMS kann Sie im Ernstfall vor dem Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit retten.
2. Liquidität täglich überwachen und Krisen-Frühwarnsysteme nutzen
Als Geschäftsführer müssen Sie die Finanzlage Ihrer GmbH zu jedem Zeitpunkt im Blick haben. Nutzen Sie Controlling-Tools, die Ihnen eine drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig anzeigen. Sobald Sie merken, dass Rechnungen nicht mehr innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden können, schalten Sie sofort auf den gesetzlichen Krisenmodus um.
3. Ressortaufteilung schriftlich fixieren
Gibt es in Ihrer GmbH mehrere Geschäftsführer, haftet im Grundsatz erst einmal jeder für alles (Gesamtverantwortung). Sie können diese Haftung jedoch entschärfen, indem Sie im Geschäftsführer-Dienstvertrag oder per Gesellschafterbeschluss eine klare, schriftliche Ressortaufteilung festlegen (z. B. Geschäftsführer A macht Vertrieb, Geschäftsführer B macht Finanzen und Personal). Auch bei einer Aufteilung verbleibt beim "branchenfremden" Geschäftsführer immer eine Überwachungspflicht. Wenn Sie merken, dass Ihr Kollege die Finanzen schleifen lässt, müssen Sie einschreiten.
4. Den "Kopf aus der Schlinge" ziehen durch rechtzeitige Beratung
Wenn die Krise da ist, versuchen Sie nicht, den "Retter" zu spielen. Holen Sie sich sofort externen Rat von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht oder von Ihrem Steuerberater. Wenn Sie nachweislich dem Rat eines qualifizierten Experten folgen (sogenannter Fachratsimport), kann Ihnen ein Gericht später kaum noch einen strafbaren Vorsatz vorwerfen.
5. D&O-Versicherung (Managerhaftpflicht) prüfen
Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) schützt Sie zwar nicht direkt vor dem Gefängnis (Strafen müssen Sie immer selbst verbüßen und Versicherungen zahlen nicht bei vorsätzlichen Straftaten), aber sie fängt die enormen Anwalts- und Gutachterkosten auf, die bei der Verteidigung in einem Wirtschaftsstrafverfahren entstehen. Zudem sichert sie die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche ab, die oft Hand in Hand mit dem Strafverfahren gehen.
Soforthilfe beim Vorwurf von Geschäftsführer-Straftaten
Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt, eine Hausdurchsuchung stattfindet oder das Insolvenzverfahren ansteht, läuft die Zeit gegen Sie. Als erfahrener Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht wissen wir: Die Weichen für eine erfolgreiche Einstellung des Verfahrens werden fast immer im Ermittlungsverfahren gestellt, also lange vor einer drohenden Hauptverhandlung. Liegt eine Anklage vor, dann ist die Verurteilungswahrscheinlichkeit äußerst hoch.
Was Dr. Fatih Kolkilic als Ihr Rechtsanwalt sofort für Sie unternimmt:
- Akteneinsicht beantragen: Wir prüfen detailliert, was die Ermittlungsbehörden wirklich gegen Sie in der Hand haben.
- Schweigerecht durchsetzen: Wir stoppen die direkte Kommunikation mit Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaft, um strategische Fehler zu vermeiden.
- Verteidigungsstrategie erarbeiten: Wir prüfen alle rechtlichen Hebel (z. B. fehlender Vorsatz, unverschuldete Unkenntnis oder ordnungsgemäßer Fachratsimport), um das Verfahren geräuschlos zu beenden.
Schützen Sie Ihre persönliche Freiheit, Ihre berufliche Existenz und Ihr Privatvermögen. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Fatih Kolkilic für eine absolut diskrete und fundierte Erstberatung.
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