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Dr. Fatih Kolkilic
30.03.2026

Mandatsverlust bei Ratsmitgliedern: Dr. Fatih Kolkilic als Experte im Kölner Stadt-Anzeiger und Express

Die Schlagzeilen im Kölner Stadt-Anzeiger und im Express wiegen schwer: Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen das Ratsmitglied Roberto Campione. Im Raum stehen schwerwiegende Vorwürfe, die nicht nur strafrechtliche, sondern auch weitreichende kommunalpolitische Folgen haben könnten.

Die zentrale Frage: Wann muss ein Politiker gehen?

In den aktuellen Medienberichten wurde Dr. Fatih Kolkilic hinzugezogen, um die rechtliche Lage bezüglich eines möglichen Mandatsverlusts einzuordnen. Das deutsche Recht schützt das freie Mandat eines gewählten Vertreters sehr stark. Ein Rücktritt erfolgt meist auf freiwilliger Basis. Ein erzwungener Ausschluss ist an extrem hohe Hürden geknüpft.

Wenn ein gewählter Ratspolitiker während seiner Amtszeit strafrechtlich verurteilt wir, greift eine präzise Kette rechtlicher Normen, die jedoch strikt zwischen der Schwere der Tat unterscheiden.

Vergehen oder Verbrechen

Zunächst ist entscheidend, ob ein „Verbrechen“ oder „Vergehen“ vorliegt. Verbrechen sind gem. § 12 Abs. 1 StGB „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Darunter fällt zum Beispiel der Raub, § 249 StGB. Vergehen gem. § 12 Abs. 2 StGB sind also Straftaten, die im Mindestmaß mit geringerer Freiheitsstrafe als einem Jahr bedroht sind.

§ 45 StGB iVm Kommunalwahlgesetz

Wird ein amtierender Politiker wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und das Urteil wird rechtskräftig (§ 45a Abs. 1 StGB), ist die entscheidende Norm § 45 Abs. 1, 4 StGB einschlägig. Hiernach tritt automatisch der Verlust der sog. „Wählbarkeit“ ein, also des passiven Wahlrechts, und der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, sog. „Amtsfähigkeit“. Gem. § 45 Abs. 3 StGB verliert der Verurteilte zugleich alle damit verbundenen Rechtsstellungen, die er innehat. In § 37 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz NRW ist der „nachträglichen Verlust der Wählbarkeit“ als zentraler Grund für den Sitzverlust verankert. Da gem. § 12 Kommunalwahlgesetz NRW nur im Rat sitzen darf, wenn mach auch wählbar ist, entsteht der materielle Grund für das Ende des Mandats. Dieser Umstand muss noch förmlich durch einen Beschluss des Rats gem. § 44 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW festgestellt werden. Erst mit diesem Beschluss wird das Ausscheiden sodann wirksam (beim Bundestag entscheidet der Ältestenrat gem. §§ 46 Abs. 1 Nr. 3, 47 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 13 BWahlG). Außerdem kann der Verurteilte für weitere fünf Jahre nicht mehr gewählt werden und darf kein öffentliches Amt bekleiden, § 45 Abs. 1 StGB.

Vergehenstatbestände mit Nebenfolgen

Ein Mandatsverlust kann ebenfalls bei der Verurteilung aufgrund eines Vergehens erfolgen, vorausgesetzt, 1. das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor und 2. das Gericht erkennt die Wählbarkeit explizit ab, § 45 Abs. 2 StGB. Die relevanten strafrechtlichen Normen finden sich in u.a. §§ 92, 92a StGB, §§ 100, 101 StGB (Friedensgefährdende Beziehungen), § 108e Abs. 5 StGB und § 358 StGB. Liegt eines dieser Tatbestände vor, kann das Gericht zusätzlich das passive Wahlrecht – nach ihrem Ermessen – aberkennen. Die weitere Prozedur weicht nicht von dem obigen ab, mit dem Unterschied der Aberkennung für die Dauer von zwei bis maximal fünf Jahre.

Den Artikel können Sie nachlesen unter: Link beim Kölner Stadt-Anzeiger

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