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Dr. Fatih Kolkilic
22.01.2026

Tragödie in Kerpen: Wenn Gaffer flüchten – Die rechtlichen Folgen unterlassener Hilfeleistung § 323c) StGB

Der Unfallhergang: Frontalkollision auf der K55

Am Mittwochmorgen gegen 7:45 Uhr prallten ein Kleinwagen und ein Traktor in Höhe der Kommandeursburg frontal zusammen. Die Wucht des Aufpralls war so enorm, dass die 36-jährige Fahrerin des PKW eingeklemmt wurde. Eine ehrenamtliche Rettungsassistentin, die sich privat auf dem Weg zum Gerätehaus befand, wurde zur ersten Hoffnungsträgerin. Gemeinsam mit dem unter Schock stehenden Traktorfahrer zog sie die Schwerverletzte aus dem Wagen. Trotz sofortiger Reanimation und des Einsatzes eines Rettungshubschraubers verstarb die junge Frau noch an der Unfallstelle.

Die strafrechtliche Einordnung: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Das Verhalten der Autofahrer, die den Unfall sahen und wendeten, ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat nach § 323c  StGB. Es wird hier - ausnahmsweise - durch den Gesetzgeber ein Unterlassen bestraft.

Wer bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: „Erforderlich“ ist Hilfe bereits dann, wenn die Situation für einen Laien als bedrohlich erscheint. „Zumutbar“ ist mindestens das Absetzen eines Notrufs oder das Absichern der Unfallstelle. Das bloße „Gucken und Wenden“ erfüllt den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung in einer besonders verwerflichen Form. Die Polizei hat in solchen Fällen die Möglichkeit, mittels Zeugenaussagen oder Dashcam-Aufnahmen die Kennzeichen der flüchtigen Fahrer zu ermitteln.

Zivilrechtliche Konsequenzen: Schmerzensgeld und Haftung

Neben der strafrechtlichen Verfolgung können auf die flüchtigen Fahrer auch zivilrechtliche Forderungen zukommen. Sollte nachgewiesen werden, dass durch das schnellere Eingreifen der flüchtigen Personen die Überlebenschance der Frau gestiegen wäre oder Folgeschäden vermindert worden wären, können Hinterbliebene unter Umständen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Zwar ist die Kausalität bei einem derart schweren Aufprall schwer nachzuweisen, doch allein die Verletzung der allgemeinen Rechtspflicht zur Hilfeleistung kann haftungsbegründend wirken.

Expertentipp: Keine Angst vor Fehlern bei der Ersten Hilfe

Viele Menschen geben als Grund für ihre Flucht die Angst an, etwas falsch zu machen. Doch juristisch ist das unbegründet. Niemand wird bestraft, weil er bei einem Rettungsversuch einen Fehler macht (solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt). Jeder von uns könnte das Opfer sein, daher: Ersthelfer stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der einzige schwerwiegende Fehler im Sinne des Gesetzes ist es, gar nichts zu tun.

Zusammenfassende Verhaltensregeln am Unfallort:

  1. Eigensicherung: Warnweste an, Warnblinkanlage einschalten.
  2. Absicherung: Warndreieck aufstellen (Innerorts 50m, Landstraße 100m, Autobahn 150m).
  3. Notruf 112: Wer, Wo, Was, Wie viele, Warten auf Rückfragen.
  4. Beistand leisten: Allein die Anwesenheit und das Halten der Hand sind bereits wertvolle Hilfe.

Zivilcourage als Rechtspflicht

Der Fall in Kerpen zeigt eine erschreckende Empathielosigkeit. Für Mandanten und Bürger gilt, dass die Rechtsordnung keine medizinischen Wunder erwartet, aber sie verlangt Menschlichkeit. Wer sich der Hilfeleistung entzieht, riskiert nicht nur sein Gewissen, sondern auch seine Vorstrafenfreiheit und seinen Führerschein.

Stehen Sie vor einer Strafanzeige oder sind Beschuldigter in einem solchen Verfahren? Dann kontaktieren Sie Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Fatih Kolkilic. Weiteres über seine Expertise erfahren Sie unter dem Reiter "Über Uns". Lesen Sie auch gerne unsere weiteren Artikel.

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